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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BauKG 1999;Rechtssatz
Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 VStG und einem einen Vertreter im Bereich des § 9 VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden (vgl. E 7. März 2016, Ra 2016/02/0030).Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und einem einen Vertreter im Bereich des Paragraph 9, VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden vergleiche E 7. März 2016, Ra 2016/02/0030).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020065.L03Im RIS seit
13.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019