RS Vwgh 2016/6/20 Ra 2016/02/0065

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Veröffentlicht am 20.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BauKG 1999;
VStG §45 Abs1 Z6 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs 1 Z 6 VstG, die vom VwG offenbar als gering eingestuft wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des BauKG 1999 auf die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer abzielen (vgl. die Erläuterungen RV 1462 Blg XX. GP). Es ist nicht zu sehen, dass die Rechtsgüter der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern von vorneherein als geringfügig eingestuft werden können.Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VstG, die vom VwG offenbar als gering eingestuft wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des BauKG 1999 auf die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer abzielen vergleiche die Erläuterungen Regierungsvorlage 1462 Blg römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Es ist nicht zu sehen, dass die Rechtsgüter der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern von vorneherein als geringfügig eingestuft werden können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020065.L02

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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