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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BauKG 1999;Rechtssatz
Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs 1 Z 6 VstG, die vom VwG offenbar als gering eingestuft wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des BauKG 1999 auf die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer abzielen (vgl. die Erläuterungen RV 1462 Blg XX. GP). Es ist nicht zu sehen, dass die Rechtsgüter der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern von vorneherein als geringfügig eingestuft werden können.Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VstG, die vom VwG offenbar als gering eingestuft wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des BauKG 1999 auf die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer abzielen vergleiche die Erläuterungen Regierungsvorlage 1462 Blg römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Es ist nicht zu sehen, dass die Rechtsgüter der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern von vorneherein als geringfügig eingestuft werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020065.L02Im RIS seit
13.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019