Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §163 Abs1;Rechtssatz
Der angefochtene Kostenausspruch kann schon aufgrund des Umstandes, dass das VwG seine Kostenentscheidung in Verkennung der Rechtslage nur darauf stützt, dass "infolge der Verhängung von lediglich zwei statt vier Geldstrafen" die von der Disziplinarkommission festgesetzten Kosten auf die Hälfte zu reduzieren seien, keinen Bestand haben. Die Kosten sind nach § 163 Abs. 1 ÄrzteG 1998 unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, wobei im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden sind.Der angefochtene Kostenausspruch kann schon aufgrund des Umstandes, dass das VwG seine Kostenentscheidung in Verkennung der Rechtslage nur darauf stützt, dass "infolge der Verhängung von lediglich zwei statt vier Geldstrafen" die von der Disziplinarkommission festgesetzten Kosten auf die Hälfte zu reduzieren seien, keinen Bestand haben. Die Kosten sind nach Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, wobei im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090090.L02Im RIS seit
13.07.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016