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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs7;Rechtssatz
Gibt ein Arzt die Schaltung eines Werbespots in Auftrag, so muss er durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge tragen, dass mit diesem die in der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit normierten Werbebeschränkungen eingehalten werden, zumal gemäß § 136 Abs. 7 ÄrzteG 1998 hinsichtlich der disziplinären Verantwortlichkeit für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB) genügt.Gibt ein Arzt die Schaltung eines Werbespots in Auftrag, so muss er durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge tragen, dass mit diesem die in der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit normierten Werbebeschränkungen eingehalten werden, zumal gemäß Paragraph 136, Absatz 7, ÄrzteG 1998 hinsichtlich der disziplinären Verantwortlichkeit für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, StGB) genügt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090090.L01Im RIS seit
13.07.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016