RS Vwgh 2016/6/21 Ra 2016/20/0081

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Veröffentlicht am 21.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §16;
BFA-VG 2014 §17;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das E des BVwG weiche von der Rechtsprechung des VfGH ab, wonach der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen einen Bescheid selbst in besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich mache und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belaste (Hinweis E des VfGH vom 15. Oktober 2004, G 237/03). Abgesehen davon, dass §§ 16 und 17 BFA-VG 2014 - anders als die dem zitierten E des VfGH zugrunde gelegene Rechtslage - keinen ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsehen, hat das BVwG mit dem angefochtenen E bereits über die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA unter Vornahme der geforderten Interessenabwägung entschieden, sodass sich diese Zulässigkeitsbegründung als erfolglos erweist.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das E des BVwG weiche von der Rechtsprechung des VfGH ab, wonach der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen einen Bescheid selbst in besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich mache und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belaste (Hinweis E des VfGH vom 15. Oktober 2004, G 237/03). Abgesehen davon, dass Paragraphen 16 und 17 BFA-VG 2014 - anders als die dem zitierten E des VfGH zugrunde gelegene Rechtslage - keinen ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsehen, hat das BVwG mit dem angefochtenen E bereits über die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA unter Vornahme der geforderten Interessenabwägung entschieden, sodass sich diese Zulässigkeitsbegründung als erfolglos erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200081.L01

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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