RS Vwgh 2016/6/22 Ro 2014/03/0080

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, welcher Sachverhalt der durch den Sachverständigen vorzunehmenden wissenschaftlichen (medizinischen) Beurteilung zu Grunde zu legen ist, obliegt der Verwaltungsbehörde (bzw nunmehr dem deren Entscheidung überprüfenden VwG) und nicht dem Sachverständigen (vgl zu der in diesem Sinn bestehenden Aufgabenverteilung zwischen dem entscheidenden Organ und dem Sachverständigen etwa VwGH vom 11. November 2015, 2013/11/0244, mwN).Die Entscheidung darüber, welcher Sachverhalt der durch den Sachverständigen vorzunehmenden wissenschaftlichen (medizinischen) Beurteilung zu Grunde zu legen ist, obliegt der Verwaltungsbehörde (bzw nunmehr dem deren Entscheidung überprüfenden VwG) und nicht dem Sachverständigen vergleiche zu der in diesem Sinn bestehenden Aufgabenverteilung zwischen dem entscheidenden Organ und dem Sachverständigen etwa VwGH vom 11. November 2015, 2013/11/0244, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030080.J02

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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