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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, welcher Sachverhalt der durch den Sachverständigen vorzunehmenden wissenschaftlichen (medizinischen) Beurteilung zu Grunde zu legen ist, obliegt der Verwaltungsbehörde (bzw nunmehr dem deren Entscheidung überprüfenden VwG) und nicht dem Sachverständigen (vgl zu der in diesem Sinn bestehenden Aufgabenverteilung zwischen dem entscheidenden Organ und dem Sachverständigen etwa VwGH vom 11. November 2015, 2013/11/0244, mwN).Die Entscheidung darüber, welcher Sachverhalt der durch den Sachverständigen vorzunehmenden wissenschaftlichen (medizinischen) Beurteilung zu Grunde zu legen ist, obliegt der Verwaltungsbehörde (bzw nunmehr dem deren Entscheidung überprüfenden VwG) und nicht dem Sachverständigen vergleiche zu der in diesem Sinn bestehenden Aufgabenverteilung zwischen dem entscheidenden Organ und dem Sachverständigen etwa VwGH vom 11. November 2015, 2013/11/0244, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030080.J02Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016