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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §280 idF 2006/I/092;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0065 B 3. Oktober 2014 RS 1Stammrechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. B 29. November 2005, 2005/06/0256; B 27. November 2007, 2007/06/0221; B 12. November 2008, 2008/12/0168). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Revision wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Revisionswerber erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Revisionserhebung an den VwGH nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Revisionswerbers. Die Revision ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Revisionswebers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. B 29. November 2005, 2005/06/0256; B 27. November 2007, 2007/06/0221; B 12. November 2008, 2008/12/0168).Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche B 29. November 2005, 2005/06/0256; B 27. November 2007, 2007/06/0221; B 12. November 2008, 2008/12/0168). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Revision wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Revisionswerber erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Revisionserhebung an den VwGH nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Revisionswerbers. Die Revision ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung des Revisionswebers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche B 29. November 2005, 2005/06/0256; B 27. November 2007, 2007/06/0221; B 12. November 2008, 2008/12/0168).
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030064.L01Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016