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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, es fehle eine entsprechende Rechtsprechung bzw sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden, genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG (vgl etwa VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0033, und vom 14. April 2016, Ro 2016/11/0011).Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, es fehle eine entsprechende Rechtsprechung bzw sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden, genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vergleiche etwa VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0033, und vom 14. April 2016, Ro 2016/11/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030053.L01Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017