Index
10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwGG 2014 §3 Abs5;Rechtssatz
Das Gefüge der die Sicherheit in Gerichtsgebäuden regelnden Bestimmungen des 1. Unterabschnitts des 1. Abschnitts des GOG (§§ 1 bis 16) lässt als Grundsatz erkennen, dass sich - zwecks Gewährleistung des in § 1 GOG normierten Verbots der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden - grundsätzlich alle Personen, die ein Gericht betreten wollen, einer Sicherheitskontrolle (§ 3 GOG) zu unterziehen haben. Davon ausgenommen ist der Personenkreis des § 4 Abs 1 GOG, der regelmäßig keiner solchen Kontrolle zu unterziehen ist. Nur dann, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass der Betreffende doch unerlaubterweise eine Waffe bei sich hat, ist er ungeachtet seiner Erklärung vom Kontrollorgan einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen (§ 4 Abs 2 GOG). Bei Vorliegen von besonderen Umständen wiederum kann die Anordnung getroffen werden, die Sicherheitskontrolle auch auf den Personenkreis nach § 4 Abs 1 GOG zu erweitern (§ 4 Abs 3 GOG). Ausgehend von dieser Regel-Ausnahme-Konzeption, die vom Gesetzgeber des BVwGG 2014 durch die in § 3 Abs 5 BVwGG 2014 normierte sinngemäße Anwendung der §§ 1 bis 14 GOG übernommen wurde, bedarf die Anordnung einer erweiterten Sicherheitskontrolle iSd § 4 Abs 3 GOG sie rechtfertigende besondere Gründe.Das Gefüge der die Sicherheit in Gerichtsgebäuden regelnden Bestimmungen des 1. Unterabschnitts des 1. Abschnitts des GOG (Paragraphen eins bis 16) lässt als Grundsatz erkennen, dass sich - zwecks Gewährleistung des in Paragraph eins, GOG normierten Verbots der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden - grundsätzlich alle Personen, die ein Gericht betreten wollen, einer Sicherheitskontrolle (Paragraph 3, GOG) zu unterziehen haben. Davon ausgenommen ist der Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, GOG, der regelmäßig keiner solchen Kontrolle zu unterziehen ist. Nur dann, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass der Betreffende doch unerlaubterweise eine Waffe bei sich hat, ist er ungeachtet seiner Erklärung vom Kontrollorgan einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen (Paragraph 4, Absatz 2, GOG). Bei Vorliegen von besonderen Umständen wiederum kann die Anordnung getroffen werden, die Sicherheitskontrolle auch auf den Personenkreis nach Paragraph 4, Absatz eins, GOG zu erweitern (Paragraph 4, Absatz 3, GOG). Ausgehend von dieser Regel-Ausnahme-Konzeption, die vom Gesetzgeber des BVwGG 2014 durch die in Paragraph 3, Absatz 5, BVwGG 2014 normierte sinngemäße Anwendung der Paragraphen eins bis 14 GOG übernommen wurde, bedarf die Anordnung einer erweiterten Sicherheitskontrolle iSd Paragraph 4, Absatz 3, GOG sie rechtfertigende besondere Gründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030051.L03Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017