RS Vwgh 2016/6/22 Ra 2016/03/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

BVwGG 2014 §3 Abs5;
GOG §1;
GOG §3;
GOG §4 Abs1;
GOG §4 Abs2;
GOG §4 Abs3;
  1. GOG § 3 heute
  2. GOG § 3 gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  3. GOG § 3 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. GOG § 3 gültig von 10.07.1945 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
  1. GOG § 4 heute
  2. GOG § 4 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GOG § 4 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  4. GOG § 4 gültig von 01.05.1962 bis 01.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961
  1. GOG § 4 heute
  2. GOG § 4 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GOG § 4 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  4. GOG § 4 gültig von 01.05.1962 bis 01.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961
  1. GOG § 4 heute
  2. GOG § 4 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GOG § 4 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  4. GOG § 4 gültig von 01.05.1962 bis 01.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961

Rechtssatz

Das Gefüge der die Sicherheit in Gerichtsgebäuden regelnden Bestimmungen des 1. Unterabschnitts des 1. Abschnitts des GOG (§§ 1 bis 16) lässt als Grundsatz erkennen, dass sich - zwecks Gewährleistung des in § 1 GOG normierten Verbots der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden - grundsätzlich alle Personen, die ein Gericht betreten wollen, einer Sicherheitskontrolle (§ 3 GOG) zu unterziehen haben. Davon ausgenommen ist der Personenkreis des § 4 Abs 1 GOG, der regelmäßig keiner solchen Kontrolle zu unterziehen ist. Nur dann, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass der Betreffende doch unerlaubterweise eine Waffe bei sich hat, ist er ungeachtet seiner Erklärung vom Kontrollorgan einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen (§ 4 Abs 2 GOG). Bei Vorliegen von besonderen Umständen wiederum kann die Anordnung getroffen werden, die Sicherheitskontrolle auch auf den Personenkreis nach § 4 Abs 1 GOG zu erweitern (§ 4 Abs 3 GOG). Ausgehend von dieser Regel-Ausnahme-Konzeption, die vom Gesetzgeber des BVwGG 2014 durch die in § 3 Abs 5 BVwGG 2014 normierte sinngemäße Anwendung der §§ 1 bis 14 GOG übernommen wurde, bedarf die Anordnung einer erweiterten Sicherheitskontrolle iSd § 4 Abs 3 GOG sie rechtfertigende besondere Gründe.Das Gefüge der die Sicherheit in Gerichtsgebäuden regelnden Bestimmungen des 1. Unterabschnitts des 1. Abschnitts des GOG (Paragraphen eins bis 16) lässt als Grundsatz erkennen, dass sich - zwecks Gewährleistung des in Paragraph eins, GOG normierten Verbots der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden - grundsätzlich alle Personen, die ein Gericht betreten wollen, einer Sicherheitskontrolle (Paragraph 3, GOG) zu unterziehen haben. Davon ausgenommen ist der Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, GOG, der regelmäßig keiner solchen Kontrolle zu unterziehen ist. Nur dann, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass der Betreffende doch unerlaubterweise eine Waffe bei sich hat, ist er ungeachtet seiner Erklärung vom Kontrollorgan einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen (Paragraph 4, Absatz 2, GOG). Bei Vorliegen von besonderen Umständen wiederum kann die Anordnung getroffen werden, die Sicherheitskontrolle auch auf den Personenkreis nach Paragraph 4, Absatz eins, GOG zu erweitern (Paragraph 4, Absatz 3, GOG). Ausgehend von dieser Regel-Ausnahme-Konzeption, die vom Gesetzgeber des BVwGG 2014 durch die in Paragraph 3, Absatz 5, BVwGG 2014 normierte sinngemäße Anwendung der Paragraphen eins bis 14 GOG übernommen wurde, bedarf die Anordnung einer erweiterten Sicherheitskontrolle iSd Paragraph 4, Absatz 3, GOG sie rechtfertigende besondere Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030051.L03

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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