Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVwGG 2014 §3 Abs5;Rechtssatz
Ausgehend vom im Einklang mit den Materialien (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff) stehenden Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 3 GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs 1 GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die Vorschrift, dass eine solche AnordnungAusgehend vom im Einklang mit den Materialien vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff) stehenden Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die Vorschrift, dass eine solche Anordnung
zwingend ("ist ... zeitlich zu beschränken") zu befristen ist,
also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030051.L01Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017