RS Vwgh 2016/6/22 Ra 2016/03/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

BVwGG 2014 §3 Abs5;
GOG §4 Abs1;
GOG §4 Abs3;
VwRallg;
  1. GOG § 4 heute
  2. GOG § 4 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GOG § 4 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  4. GOG § 4 gültig von 01.05.1962 bis 01.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961
  1. GOG § 4 heute
  2. GOG § 4 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GOG § 4 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  4. GOG § 4 gültig von 01.05.1962 bis 01.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961

Rechtssatz

Ausgehend vom im Einklang mit den Materialien (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff) stehenden Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 3 GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs 1 GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die Vorschrift, dass eine solche AnordnungAusgehend vom im Einklang mit den Materialien vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff) stehenden Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die Vorschrift, dass eine solche Anordnung

zwingend ("ist ... zeitlich zu beschränken") zu befristen ist,

also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030051.L01

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten