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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Hat die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des VwG vom VwGH gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen (vgl VwGH vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/11/0065); auf den insoweit - verspätet (vgl VwGH vom 21. September 2006, 2005/02/0069) - ergänzten Revisionspunkt und das geänderte Begehren kommt es daher nicht an.Hat die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des VwG vom VwGH gemäß Paragraph 41, VwGG von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/11/0065); auf den insoweit - verspätet vergleiche VwGH vom 21. September 2006, 2005/02/0069) - ergänzten Revisionspunkt und das geänderte Begehren kommt es daher nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030039.L04Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016