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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9;Rechtssatz
Die Verwaltungsgerichte traten gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG insbesondere nicht in jene Verfahren ein, bei denen eine Verwaltungsbehörde in erster und letzter Instanz entschieden hatte; im Fall der Aufhebung von Bescheiden dieser Behörden war das Verfahren auch nicht von den Verwaltungsgerichten fortzuführen.Die Verwaltungsgerichte traten gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG insbesondere nicht in jene Verfahren ein, bei denen eine Verwaltungsbehörde in erster und letzter Instanz entschieden hatte; im Fall der Aufhebung von Bescheiden dieser Behörden war das Verfahren auch nicht von den Verwaltungsgerichten fortzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030039.L03Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016