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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TKG 2003 §109 Abs4 Z6;Rechtssatz
Bei § 109 Abs 4 Z 6 TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, weshalb es am Beschuldigten gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben ist. Ihn trifft jedenfalls die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen. Unterlässt er die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem VwG schon deshalb nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es von einem Verschulden des Beschuldigten ausgegangen ist (vgl etwa VwGH vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0047 mwN). Zudem ist mit Blick auf den Wortlaut des § 25 Abs 6 zweiter Satz TKG 2003, wonach der Widerspruch jedenfalls die "Untersagung der weiteren Verwendung" der AGB bewirkt, die Gesetzeslage jedenfalls insofern eindeutig, als die weitere Verwendung der von einem Widerspruch erfassten AGB unzulässig ist.Bei Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 6, TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weshalb es am Beschuldigten gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben ist. Ihn trifft jedenfalls die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen. Unterlässt er die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem VwG schon deshalb nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es von einem Verschulden des Beschuldigten ausgegangen ist vergleiche etwa VwGH vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0047 mwN). Zudem ist mit Blick auf den Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 6, zweiter Satz TKG 2003, wonach der Widerspruch jedenfalls die "Untersagung der weiteren Verwendung" der AGB bewirkt, die Gesetzeslage jedenfalls insofern eindeutig, als die weitere Verwendung der von einem Widerspruch erfassten AGB unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030036.L02Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016