RS Vwgh 2016/6/22 Ra 2016/03/0027

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In einem Fall, in dem es um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung geht, stehen dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls die in die Verwaltungsorganisation des Landes eingegliederten Amtssachverständigen zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund muss es dem VwG offenstehen, dass es auch die Auswahl der amtlichen Sachverständigen selbständig vornimmt, was voraussetzt, dass die Verwaltungsstellen jedenfalls auf Ersuchen einem VwG die wiederum ihnen beigegebenen Amtssachverständigen mitteilen. Vor diesem Hintergrund vermag die Überlegung, dass Verwaltungsbehörden mit dem Kreis der Amtssachverständigen gut oder besser "vernetzt" seien, für eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs 3 VwGVG 2014 grundsätzlich keine Grundlage abzugeben.In einem Fall, in dem es um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung geht, stehen dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls die in die Verwaltungsorganisation des Landes eingegliederten Amtssachverständigen zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund muss es dem VwG offenstehen, dass es auch die Auswahl der amtlichen Sachverständigen selbständig vornimmt, was voraussetzt, dass die Verwaltungsstellen jedenfalls auf Ersuchen einem VwG die wiederum ihnen beigegebenen Amtssachverständigen mitteilen. Vor diesem Hintergrund vermag die Überlegung, dass Verwaltungsbehörden mit dem Kreis der Amtssachverständigen gut oder besser "vernetzt" seien, für eine Zurückverweisung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 grundsätzlich keine Grundlage abzugeben.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L30

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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