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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §75 Abs1;Rechtssatz
Von Bedeutung bezüglich der Kostentragung ist insbesondere die von § 17 VwGVG 2014 ebenfalls erfasste Regelung des § 75 AVG, wonach die Kosten der vor dem VwG beigezogenen Amtssachverständigen gemäß § 75 Abs 1 AVG von Amts wegen zu tragen sind, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz dieser amtswegigen Kostentragung können allenfalls Kommissionsgebühren iSd § 77 Abs 1 AVG sowie die Regelung betreffend Barauslagen gemäß § 76 AVG darstellen.Von Bedeutung bezüglich der Kostentragung ist insbesondere die von Paragraph 17, VwGVG 2014 ebenfalls erfasste Regelung des Paragraph 75, AVG, wonach die Kosten der vor dem VwG beigezogenen Amtssachverständigen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AVG von Amts wegen zu tragen sind, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz dieser amtswegigen Kostentragung können allenfalls Kommissionsgebühren iSd Paragraph 77, Absatz eins, AVG sowie die Regelung betreffend Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L24Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018