Index
E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Für die Anwendung der für Sachverständige in §§ 52, 53 AVG getroffenen gesetzlichen Bestimmungen ist von den VwG im Kontext ihrer Verfahren insbesondere Folgendes zu beachten: Nach den Gesetzesmaterialien zu Art 136 B-VG, dessen Abs 2 die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Erlassung des VwGVG 2014 darstellt, soll sich das Verfahren vor den VwG "einschließlich der Kostentragung" am AVG orientieren (EBRV 1618 BlgNR XXIV. GP, 19 ("Zu Art. 136")). Diese Zielsetzung beruht offensichtlich auf der der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 allgemein unterstellten Zielsetzung, das Rechtsschutzsystem "im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs" auszubauen (vgl EBRV 1618 BlgNR XXIV. GP, 3 ("Allgemeiner Teil", "Vorbemerkung")). Zum anderen ist die Novelle insbesondere davon geleitet, die Anforderungen der Art 5, Art 6 und Art 13 EMRK sowie des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu erfüllen (vgl EBRV 1618 BlgNR XXIV. GP, 3; VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH). Diese ausdrückliche Zielsetzung weist im Übrigen in die Richtung, dass es im Verfahren vor den VwG gegenüber dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden grundsätzlich zu keiner Verschlechterung der Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten kommen soll.Für die Anwendung der für Sachverständige in Paragraphen 52, 53, AVG getroffenen gesetzlichen Bestimmungen ist von den VwG im Kontext ihrer Verfahren insbesondere Folgendes zu beachten: Nach den Gesetzesmaterialien zu Artikel 136, B-VG, dessen Absatz 2, die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Erlassung des VwGVG 2014 darstellt, soll sich das Verfahren vor den VwG "einschließlich der Kostentragung" am AVG orientieren (EBRV 1618 BlgNR römisch 24 . GP, 19 ("Zu Artikel 136,)). Diese Zielsetzung beruht offensichtlich auf der der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 allgemein unterstellten Zielsetzung, das Rechtsschutzsystem "im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs" auszubauen vergleiche EBRV 1618 BlgNR römisch 24 . GP, 3 ("Allgemeiner Teil", "Vorbemerkung")). Zum anderen ist die Novelle insbesondere davon geleitet, die Anforderungen der Artikel 5,, Artikel 6 und Artikel 13, EMRK sowie des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu erfüllen vergleiche EBRV 1618 BlgNR römisch 24 . GP, 3; VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH). Diese ausdrückliche Zielsetzung weist im Übrigen in die Richtung, dass es im Verfahren vor den VwG gegenüber dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden grundsätzlich zu keiner Verschlechterung der Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten kommen soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L23Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018