RS Vwgh 2016/6/22 Ra 2016/03/0027

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 17 VwGVG 2014 sind in Verfahren vor den VwG ua die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) "sinngemäß" anzuwenden. Damit kommen diese Bestimmungen des AVG "subsidiär" vor den VwG dann zur Anwendung, wenn sich in den für diese Gerichte ausdrücklich normierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine besondere Regelung findet (vgl idS EBRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 5). Diese Bestimmungen sind für das Verfahren "ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Verfahren vor den Verwaltungsgerichten)" maßgeblich (vgl EBRV 2009 XXIV. GP, 5 ("Zu § 17 und § 38")). Die sinngemäß verwiesenen gesetzlichen Bestimmungen sind dabei mit der erforderlichen Anpassung dieser Normen an den vorliegenden Kontext des Verfahrens vor den VwG anzuwenden (vgl dazu etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwH).Nach Paragraph 17, VwGVG 2014 sind in Verfahren vor den VwG ua die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) "sinngemäß" anzuwenden. Damit kommen diese Bestimmungen des AVG "subsidiär" vor den VwG dann zur Anwendung, wenn sich in den für diese Gerichte ausdrücklich normierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine besondere Regelung findet vergleiche idS EBRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 5). Diese Bestimmungen sind für das Verfahren "ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Verfahren vor den Verwaltungsgerichten)" maßgeblich vergleiche EBRV 2009 römisch 24 . GP, 5 ("Zu Paragraph 17 und Paragraph 38,)). Die sinngemäß verwiesenen gesetzlichen Bestimmungen sind dabei mit der erforderlichen Anpassung dieser Normen an den vorliegenden Kontext des Verfahrens vor den VwG anzuwenden vergleiche dazu etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwH).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L19

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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