Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Rechtssatz
Die durchgängige Kontrolle der VwG gegenüber Bescheiden und Säumnis von Verwaltungsbehörden ist so ausgebildet, dass die Tätigkeit eines VwG funktional jeweils jenen Vollziehungsbereich erfasst, in welchem der Bescheid erlassen wurde bzw eine Säumnis vorliegt; Entsprechendes gilt für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG. Damit ergibt sich hinsichtlich der VwG eine Ausnahme vom Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche, wonach Bund und Länder die ihnen übertragenen Aufgaben durch ihre eigenen Organe zu besorgen haben (vgl VfSlg 1030/1928; VfSlg 4413/1963; VfSlg 16.739/2002). VwG und Verwaltungsbehörden stehen somit in einem den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche überschreitenden Kontrollzusammenhang, der sich aus dem B-VG ergibt, indem sie funktional nicht bloß in jenem Vollzugsbereich tätig werden können, in welchem sie eingerichtet sind. Die Zuordnung ihrer Tätigkeit richtet sich nicht nach dem Vollzugsbereich ihrer organisatorischen Einrichtung, sondern funktional nach dem Vollzugsbereich, in welchem ihre Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Als Gerichte erfüllen sie ihre Aufgaben allerdings in jedem Vollzugsbereich völlig unabhängig von den in ihren Verfahren belangten Verwaltungsbehörden bzw den diesen vorgeordneten Verwaltungsbehörden (vgl dazu etwa Art 129 und Art 134 Abs 7 B-VG). Der funktionalen Zuordnung der Tätigkeit des VwG korrespondiert die Zuordnung der Tätigkeit von Amtssachverständigen im Verfahren vor den VwG.Die durchgängige Kontrolle der VwG gegenüber Bescheiden und Säumnis von Verwaltungsbehörden ist so ausgebildet, dass die Tätigkeit eines VwG funktional jeweils jenen Vollziehungsbereich erfasst, in welchem der Bescheid erlassen wurde bzw eine Säumnis vorliegt; Entsprechendes gilt für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Damit ergibt sich hinsichtlich der VwG eine Ausnahme vom Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche, wonach Bund und Länder die ihnen übertragenen Aufgaben durch ihre eigenen Organe zu besorgen haben vergleiche VfSlg 1030/1928; VfSlg 4413/1963; VfSlg 16.739/2002). VwG und Verwaltungsbehörden stehen somit in einem den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche überschreitenden Kontrollzusammenhang, der sich aus dem B-VG ergibt, indem sie funktional nicht bloß in jenem Vollzugsbereich tätig werden können, in welchem sie eingerichtet sind. Die Zuordnung ihrer Tätigkeit richtet sich nicht nach dem Vollzugsbereich ihrer organisatorischen Einrichtung, sondern funktional nach dem Vollzugsbereich, in welchem ihre Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Als Gerichte erfüllen sie ihre Aufgaben allerdings in jedem Vollzugsbereich völlig unabhängig von den in ihren Verfahren belangten Verwaltungsbehörden bzw den diesen vorgeordneten Verwaltungsbehörden vergleiche dazu etwa Artikel 129 und Artikel 134, Absatz 7, B-VG). Der funktionalen Zuordnung der Tätigkeit des VwG korrespondiert die Zuordnung der Tätigkeit von Amtssachverständigen im Verfahren vor den VwG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L18Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018