Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129;Rechtssatz
Der Rechtsschutz gegenüber Bescheiden von Verwaltungsbehörden wird nunmehr funktional durch VwG effektuiert, die nach den Bestimmungen der Art 129 ff B-VG vom Bund und von den Ländern einzurichten sind. Nach den maßgeblichen bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen können sowohl die beiden vom Bund eingerichteten VwG als auch die von den Ländern jeweils eingerichteten VwG in Bereichen tätig werden, in denen Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwaltungsbehördliche Bescheide erlassen respektive säumig werden (vgl Art 130 B-VG, insbesondere Abs 3 bis 5 leg cit). Nach diesem Konzept ist die Tätigkeit eines VwG daher grundsätzlich nicht auf den Vollziehungsbereich jener Gebietskörperschaft beschränkt, die zu seiner organisatorischen Einrichtung (vgl dazu insbesondere Art 136 B-VG) zuständig ist.Der Rechtsschutz gegenüber Bescheiden von Verwaltungsbehörden wird nunmehr funktional durch VwG effektuiert, die nach den Bestimmungen der Artikel 129, ff B-VG vom Bund und von den Ländern einzurichten sind. Nach den maßgeblichen bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen können sowohl die beiden vom Bund eingerichteten VwG als auch die von den Ländern jeweils eingerichteten VwG in Bereichen tätig werden, in denen Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwaltungsbehördliche Bescheide erlassen respektive säumig werden vergleiche Artikel 130, B-VG, insbesondere Absatz 3 bis 5 leg cit). Nach diesem Konzept ist die Tätigkeit eines VwG daher grundsätzlich nicht auf den Vollziehungsbereich jener Gebietskörperschaft beschränkt, die zu seiner organisatorischen Einrichtung vergleiche dazu insbesondere Artikel 136, B-VG) zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L17Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018