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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit der Einführung der VwG wurde in der Frage des administrativen Instanzenzugs insofern ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen, als dieser mit einer einzigen Ausnahme (dieser betrifft den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) abgeschafft wurde (vgl die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, EBRV 1618 BlgNR XXIV. GP, 3 f ("Hauptgesichtspunkte des Entwurfes"); AB 1771 BlgNR XXIV. GP, 2; vgl auch VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dieser Systemwechsel bedeutet, dass ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nunmehr an ein VwG erhoben werden kann (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG); Gleiches gilt für die Möglichkeit, bei einem VwG eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) bzw gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) zu erheben.Mit der Einführung der VwG wurde in der Frage des administrativen Instanzenzugs insofern ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen, als dieser mit einer einzigen Ausnahme (dieser betrifft den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) abgeschafft wurde vergleiche die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, EBRV 1618 BlgNR römisch 24 . GP, 3 f ("Hauptgesichtspunkte des Entwurfes"); Ausschussbericht 1771 BlgNR römisch 24 . GP, 2; vergleiche auch VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dieser Systemwechsel bedeutet, dass ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nunmehr an ein VwG erhoben werden kann vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG); Gleiches gilt für die Möglichkeit, bei einem VwG eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) bzw gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) zu erheben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L15Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018