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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 52 AVG (insbesondere dessen Abs 2 und 3) kann nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlte (VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Zudem trifft auch § 24 VGWG 2014 insofern eine Vorsorge, als danach dem Verwaltungsgericht Wien unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw im Weg der Amtshilfe nach Art 22 B-VG die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen Amtssachverständigen gesetzlich zur Verfügung gestellt werden.Im Hinblick auf Paragraph 52, AVG (insbesondere dessen Absatz 2 und 3) kann nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlte (VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Zudem trifft auch Paragraph 24, VGWG 2014 insofern eine Vorsorge, als danach dem Verwaltungsgericht Wien unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw im Weg der Amtshilfe nach Artikel 22, B-VG die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen Amtssachverständigen gesetzlich zur Verfügung gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L14Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018