TE Vwgh Beschluss 1993/6/24 93/06/0036

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139;
ROG Stmk 1974 §22;
ROG Stmk 1974 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayer, in der Beschwerdesache des X in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991, Zl. 03-12 Ka 154-91/1, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Freizeitsportanlage mit den Baulichkeiten Kart-Rennstrecke, Umzäunung, Fahrerlager in Containerform, Clubhaus mit Sanitäreinrichtungen und Zielrichterturm auf den Grundstücken Nr. 1115 und 1116, KG M, gemäß § 61 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung (BO) abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Grundstücke, auf welchen die Freizeitsportanlage in Form einer Go-Kart-Bahn errichtet werden sollte, jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde dem Freiland zuzuordnen gewesen sei, wobei keine Sondernutzung festgelegt worden sei, sodaß diese Grundstücke ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienten. Gemäß § 61 Abs. 1 BO hätten daher die Gemeindebehörden das Ansuchen wegen Vorliegens eines unlösbaren Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ohne Durchführung der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung mit Recht abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er geltend machte, daß der Flächenwidmungsplan den Zielsetzungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht entspreche, da die Widmung "Freiland mit landwirtschaftlicher Nutzung" nicht mehr dem Ziel des Konzepts entspreche, wonach die Förderung des Fremdenverkehrs sich auf aktivitätsbezogene Einrichtungen stützen und nach dem Stand von Projektsverfahren geeignete Standorte sicherstellen werde.

Mit Beschluß vom 28. September 1992, B 59/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dabei führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, daß das Vorbringen der Beschwerde, soweit verfassungsrechtliche Fragen berührt würden, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit Berichterverfügung vom 2. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, die einfachgesetzlichen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen.

In dem ergänzenden Schriftsatz führte der Beschwerdeführer jedoch neuerlich lediglich aus, daß gemäß § 22 ROG jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumplanung für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen "Flächenwidmungsplan" aufzustellen habe, der den Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen dürfe. Im vorliegenden Fall stehe die Flächenwidmung jedoch mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und den Raumordnungsgrundsätzen des § 3 ROG im Widerspruch, was im einzelnen ausgeführt wird. Der Beschwerdeführer kommt daher zu dem Schluß, daß die Widmung der betreffenden Grundstücke als "Freiland ohne Sondernutzung" im erheblichen Maß in Interessen des Beschwerdeführers eingreife, ja seine Rechtssphäre verletze. Vielmehr wäre in Entsprechung des § 22 Abs. 1 ROG im Flächenwidmungsplan der Widmungszweck als "Sondernutzung im Freiland" festzulegen. Damit greife der Flächenwidmungsplan unmittelbar in den Lebensbereich des Beschwerdeführers ein. Er sei daher durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt und beantrage daher den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufzuheben.

Gemäß Art. 133 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes alle Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Die Prüfung und Aufhebung ordnungsgemäß kundgemachter Verordnungen wegen Gesetzwidrigkeit steht gemäß Art. 139 B-VG ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu, der überdies in seinem Ablehnungsbeschluß vom 28. September 1992 zur Frage der Gesetzmäßigkeit bereits Stellung genommen hat.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060036.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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