RS Vwgh 2016/6/22 Ra 2016/03/0023

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §51;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt. Beschränkte sich die eingebrachte Äußerung aber - abgesehen vom Antrag auf Abweisung der Revision - lediglich auf Verweise auf den Bescheid der Behörde und auf das angefochtene Erkenntnis und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, war kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen (vgl VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0057).Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt. Beschränkte sich die eingebrachte Äußerung aber - abgesehen vom Antrag auf Abweisung der Revision - lediglich auf Verweise auf den Bescheid der Behörde und auf das angefochtene Erkenntnis und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, war kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen vergleiche VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030023.L06

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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