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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt. Beschränkte sich die eingebrachte Äußerung aber - abgesehen vom Antrag auf Abweisung der Revision - lediglich auf Verweise auf den Bescheid der Behörde und auf das angefochtene Erkenntnis und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, war kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen (vgl VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0057).Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt. Beschränkte sich die eingebrachte Äußerung aber - abgesehen vom Antrag auf Abweisung der Revision - lediglich auf Verweise auf den Bescheid der Behörde und auf das angefochtene Erkenntnis und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, war kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen vergleiche VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030023.L06Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016