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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2;Rechtssatz
Konnte die revisionswerbende Gemeinde durch das Erkenntnis des VwG, in dem keine Maßnahmen angeordnet wurden, die zu einer Belastung der revisionswerbenden Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast führen, in ihren Rechten nicht verletzt sein, fehlt der Gemeinde ausgehend davon ein Rechtsschutzinteresse am Revisionsverfahren, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.Konnte die revisionswerbende Gemeinde durch das Erkenntnis des VwG, in dem keine Maßnahmen angeordnet wurden, die zu einer Belastung der revisionswerbenden Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast führen, in ihren Rechten nicht verletzt sein, fehlt der Gemeinde ausgehend davon ein Rechtsschutzinteresse am Revisionsverfahren, weshalb die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030023.L05Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016