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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Liegt die Eisenbahnkreuzung, deren Auflassung angeordnet wurde, im Gemeindegebiet der revisionswerbenden Gemeinde, ist sie damit als Trägerin der Straßenbaulast für den die Eisenbahnstrecke kreuzenden Gemeindeweg - und somit gemäß § 48 Abs 2 EisenbahnG 1957 zur (teilweisen) Kostentragung im Falle der Anordnung einer Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstiger Ersatzmaßnahmen Verpflichtete - Partei im Verwaltungsverfahren über die vom Eisenbahnunternehmen beantragte Auflassung der Eisenbahnkreuzung (vgl zur Parteistellung der Gemeinde im Verfahren über die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung VwGH vom 29. April 2015, 2013/03/0010, mwH). Die Parteistellung der Gemeinde ist Ausfluss ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast; der Gemeinde kommt kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten (vgl dazu neuerlich VwGH vom 29. April 2015, 2013/03/0010); § 48 Abs 2 bis 4 EisbG räumen der Gemeinde auch kein Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung des Gesetzes bzw der Interessen ihrer Bewohner ein (vgl - zur Stammfassung des § 48 EisenbahnG 1957 - VwGH vom 16. April 1997, 97/03/0001; daran haben auch die seither erfolgten Novellierungen dieser Bestimmungen nichts geändert).Liegt die Eisenbahnkreuzung, deren Auflassung angeordnet wurde, im Gemeindegebiet der revisionswerbenden Gemeinde, ist sie damit als Trägerin der Straßenbaulast für den die Eisenbahnstrecke kreuzenden Gemeindeweg - und somit gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur (teilweisen) Kostentragung im Falle der Anordnung einer Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstiger Ersatzmaßnahmen Verpflichtete - Partei im Verwaltungsverfahren über die vom Eisenbahnunternehmen beantragte Auflassung der Eisenbahnkreuzung vergleiche zur Parteistellung der Gemeinde im Verfahren über die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung VwGH vom 29. April 2015, 2013/03/0010, mwH). Die Parteistellung der Gemeinde ist Ausfluss ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast; der Gemeinde kommt kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten vergleiche dazu neuerlich VwGH vom 29. April 2015, 2013/03/0010); Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG räumen der Gemeinde auch kein Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung des Gesetzes bzw der Interessen ihrer Bewohner ein vergleiche - zur Stammfassung des Paragraph 48, EisenbahnG 1957 - VwGH vom 16. April 1997, 97/03/0001; daran haben auch die seither erfolgten Novellierungen dieser Bestimmungen nichts geändert).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030023.L02Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016