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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen (vgl. E 28. Jänner 2004, 2000/12/0311). Der Wortlaut des Spruches der Erledigung, welcher eine Verlängerung eines Karenzurlaubes anordnet, schließt es aus, dass damit auch eine rückwirkende Rechtsgestaltung für den davorliegenden Zeitraum hätte vorgenommen werden sollen. Aus der Verwendung des Wortes "verlängert" ergibt sich vielmehr klar, dass sich die mit dieser Erledigung intendierte Rechtsgestaltung ausschließlich auf den Verlängerungszeitraum beziehen sollte. Neben der Wortinterpretation spricht aber auch der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheidsprüchen offenkundig gegen die vom VwG vertretene Interpretation, wäre doch eine rückwirkende Bewilligung eines Karenzurlaubes in Ermangelung einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung offenkundig rechtswidrig (vgl. E 13. November 2014, Ro 2014/12/0011; E 20. Oktober 2014, 2010/12/0134; E 29. April 2011, 2010/12/0064; E 12. Mai 2010, 2009/12/0062; E 10. Oktober 2012, 2011/12/0007). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom VwG vorgenommene Interpretation der in Rede stehenden Erledigung als unvertretbare Anwendung der vom VwGH geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden, welche eine grundsätzliche Rechtsfrage ungeachtet des Umstandes berührt, dass Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen. Bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit handelt es sich insofern um einen unteilbaren Abspruch, als damit ein bestimmtes zeitliches Ausmaß als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit festgestellt wird.Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB - auszulegen vergleiche E 28. Jänner 2004, 2000/12/0311). Der Wortlaut des Spruches der Erledigung, welcher eine Verlängerung eines Karenzurlaubes anordnet, schließt es aus, dass damit auch eine rückwirkende Rechtsgestaltung für den davorliegenden Zeitraum hätte vorgenommen werden sollen. Aus der Verwendung des Wortes "verlängert" ergibt sich vielmehr klar, dass sich die mit dieser Erledigung intendierte Rechtsgestaltung ausschließlich auf den Verlängerungszeitraum beziehen sollte. Neben der Wortinterpretation spricht aber auch der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheidsprüchen offenkundig gegen die vom VwG vertretene Interpretation, wäre doch eine rückwirkende Bewilligung eines Karenzurlaubes in Ermangelung einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung offenkundig rechtswidrig vergleiche E 13. November 2014, Ro 2014/12/0011; E 20. Oktober 2014, 2010/12/0134; E 29. April 2011, 2010/12/0064; E 12. Mai 2010, 2009/12/0062; E 10. Oktober 2012, 2011/12/0007). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom VwG vorgenommene Interpretation der in Rede stehenden Erledigung als unvertretbare Anwendung der vom VwGH geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden, welche eine grundsätzliche Rechtsfrage ungeachtet des Umstandes berührt, dass Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen. Bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit handelt es sich insofern um einen unteilbaren Abspruch, als damit ein bestimmtes zeitliches Ausmaß als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit festgestellt wird.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120080.L01Im RIS seit
12.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016