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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Art. 6 Abs. 1 MRK ist auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben. Dazu gehört auch ein Versetzungsverfahren (vgl. E VfGH 21. September 2010, B 1368/08 = VfSlg. 19145). Ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, dass vorliegendenfalls zahlreiche Sachverhaltsfragen strittig waren, durfte sich das VwG auch nicht auf die Ausnahme von der Verhandlungspflicht für (nicht besonders komplexe) Rechtsfragen und rein technische Sachverhaltsfragen stützen.Artikel 6, Absatz eins, MRK ist auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben. Dazu gehört auch ein Versetzungsverfahren vergleiche E VfGH 21. September 2010, B 1368/08 = VfSlg. 19145). Ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, dass vorliegendenfalls zahlreiche Sachverhaltsfragen strittig waren, durfte sich das VwG auch nicht auf die Ausnahme von der Verhandlungspflicht für (nicht besonders komplexe) Rechtsfragen und rein technische Sachverhaltsfragen stützen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120049.L06Im RIS seit
22.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018