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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38 Abs3 Z3 idF 2012/I/035;Rechtssatz
Selbst wenn der Beamte für den Zielarbeitsplatz "geeignet" wäre, wäre ein dem § 38 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 entsprechendes wichtiges Zuweisungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn darüber hinaus auch "keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind". Anders als der für eine amtswegige Versetzung an einen anderen Dienstort im Verständnis des § 38 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 "zur Verfügung stehende" Beamte ist ein "geeigneter Bewerber" nur ein solcher, der von sich aus, also freiwillig seine Betrauung mit dem in Rede stehenden Arbeitsplatz anstrebt. Das Vorhandensein geeigneter Bewerber hat der Beamte in seiner Beschwerde ausdrücklich behauptet und hiefür auch Beweisanbote gestellt, über die sich das VwG hinweggesetzt hat.Selbst wenn der Beamte für den Zielarbeitsplatz "geeignet" wäre, wäre ein dem Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, BDG 1979 entsprechendes wichtiges Zuweisungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn darüber hinaus auch "keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind". Anders als der für eine amtswegige Versetzung an einen anderen Dienstort im Verständnis des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 "zur Verfügung stehende" Beamte ist ein "geeigneter Bewerber" nur ein solcher, der von sich aus, also freiwillig seine Betrauung mit dem in Rede stehenden Arbeitsplatz anstrebt. Das Vorhandensein geeigneter Bewerber hat der Beamte in seiner Beschwerde ausdrücklich behauptet und hiefür auch Beweisanbote gestellt, über die sich das VwG hinweggesetzt hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120049.L05Im RIS seit
22.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018