RS Vwgh 2016/6/22 Ra 2015/12/0049

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3 Z2 idF 2012/I/035;
BDG 1979 §38 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 35/2012 ist die in § 38 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 in seiner bis 30. Juni 2012 in Kraft gestandenen Fassung für die Bejahung eines wichtigen Zuweisungsinteresses ausdrücklich umschriebene Voraussetzung, wonach der Beamte die für den Zielarbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufzuweisen hat, weggefallen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novellierung (RV 1685 BlgNR XXIV. GP, 44 f) ergibt sich, dass diese dem Abbau von "Versetzungsbarrieren" dienen sollte, wobei jedoch weiterhin die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz zu prüfen ist. Daraus folgt, dass das Fehlen einer Ausbildung für am Zielarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeiten der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresses per se nicht mehr entgegensteht, wohl aber die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen ist. Dafür sprechen insbesondere die Gesetzesmaterialien sowie der Umstand, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem dafür ungeeigneten Beamten nicht angenommen werden kann. Die nach wie vor für die Annahme eines wichtigen Zuweisungsinteresses erforderliche "Eignung" kann somit auch dann vorliegen, wenn der Beamte am Zielarbeitsplatz erst im Zuge einer Einarbeitungsphase unter besonderer Aufsicht seiner Vorgesetzten für einzelne Tätigkeiten ausgebildet werden muss. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung des Beamten erwarten lässt, er werde nach einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 in seiner bis 30. Juni 2012 in Kraft gestandenen Fassung für die Bejahung eines wichtigen Zuweisungsinteresses ausdrücklich umschriebene Voraussetzung, wonach der Beamte die für den Zielarbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufzuweisen hat, weggefallen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novellierung Regierungsvorlage 1685 BlgNR römisch 24 . GP, 44 f) ergibt sich, dass diese dem Abbau von "Versetzungsbarrieren" dienen sollte, wobei jedoch weiterhin die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz zu prüfen ist. Daraus folgt, dass das Fehlen einer Ausbildung für am Zielarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeiten der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresses per se nicht mehr entgegensteht, wohl aber die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen ist. Dafür sprechen insbesondere die Gesetzesmaterialien sowie der Umstand, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem dafür ungeeigneten Beamten nicht angenommen werden kann. Die nach wie vor für die Annahme eines wichtigen Zuweisungsinteresses erforderliche "Eignung" kann somit auch dann vorliegen, wenn der Beamte am Zielarbeitsplatz erst im Zuge einer Einarbeitungsphase unter besonderer Aufsicht seiner Vorgesetzten für einzelne Tätigkeiten ausgebildet werden muss. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung des Beamten erwarten lässt, er werde nach einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120049.L03

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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