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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Im Kündigungsverfahren ist das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses, das auch nicht durch ein (Wohl-)Verhalten während eines längeren Zeitraums vor der Dienstpflichtverletzung aufgehoben werden kann, maßgeblich (vgl. E 23. Februar 2007, 2006/12/0075).Im Kündigungsverfahren ist das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses, das auch nicht durch ein (Wohl-)Verhalten während eines längeren Zeitraums vor der Dienstpflichtverletzung aufgehoben werden kann, maßgeblich vergleiche E 23. Februar 2007, 2006/12/0075).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120034.L05Im RIS seit
13.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016