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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Die Feststellung einer Pflichtverletzung im Disziplinarverfahren ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens (vgl. E 7. Oktober 1998, 98/12/0278). Da dem BDG 1979 zudem eine dem § 7 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz entsprechende Regelung fremd ist (vgl. E 2. September 1998, 98/12/0150), entspricht es nicht dem Gesetz, allein im Hinblick auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens das darin dem Beamten angelastete Verhalten im Kündigungsverfahren unberücksichtigt zu lassen. Diesbezüglich ist eine Auseinandersetzung mit der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung auf Sachverhaltsebene und eine allfällige Berücksichtigung bei der Beurteilung, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten iSd § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 zu erblicken ist, das die Dienstbehörde zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses berechtigt, erforderlich (vgl. E 18. März 1992, 87/12/0085).Die Feststellung einer Pflichtverletzung im Disziplinarverfahren ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens vergleiche E 7. Oktober 1998, 98/12/0278). Da dem BDG 1979 zudem eine dem Paragraph 7, Absatz 3, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz entsprechende Regelung fremd ist vergleiche E 2. September 1998, 98/12/0150), entspricht es nicht dem Gesetz, allein im Hinblick auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens das darin dem Beamten angelastete Verhalten im Kündigungsverfahren unberücksichtigt zu lassen. Diesbezüglich ist eine Auseinandersetzung mit der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung auf Sachverhaltsebene und eine allfällige Berücksichtigung bei der Beurteilung, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 zu erblicken ist, das die Dienstbehörde zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses berechtigt, erforderlich vergleiche E 18. März 1992, 87/12/0085).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120034.L04Im RIS seit
13.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016