Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Dienstpflichtverletzung und ihre Eignung, als Grund für die Auflösung eines provisorischen Dienstverhältnisses herangezogen zu werden, ist jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dennoch weicht das Erkenntnis eines VwG auch in einer solchen Frage dann von der Rechtsprechung des VwGH ab, wenn es in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezieht, welche nach der Judikatur des VwGH bedeutungslos sind oder seine Beurteilung auf Umstände stützt, die nach dieser Judikatur für sich allein genommen eine solche nicht rechtfertigten und solcherart die in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkennt (vgl. E 22. April 2015, Ra 2014/12/0015).Eine Dienstpflichtverletzung und ihre Eignung, als Grund für die Auflösung eines provisorischen Dienstverhältnisses herangezogen zu werden, ist jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dennoch weicht das Erkenntnis eines VwG auch in einer solchen Frage dann von der Rechtsprechung des VwGH ab, wenn es in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezieht, welche nach der Judikatur des VwGH bedeutungslos sind oder seine Beurteilung auf Umstände stützt, die nach dieser Judikatur für sich allein genommen eine solche nicht rechtfertigten und solcherart die in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkennt vergleiche E 22. April 2015, Ra 2014/12/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120034.L01Im RIS seit
13.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016