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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der vorliegende Schriftsatz wird mit "Revision" "gemäß § 71 VwGG iVm Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG" bezeichnet, ferner wird ausdrücklich beantragt, die Entscheidung des näher beschriebenen Kompetenzkonfliktes zu entscheiden. Insbesondere begehren die antragstellenden Parteien die Aufhebung des Beschlusses des BVwG, mit dem sich das BVwG für unzuständig erachtet. Nach dem eindeutigen Inhalt dieses Schriftsatzes, der nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen ist (vgl VwGH vom 16. März 2016, 2013/17/0705), handelt es sich daher um einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts.Der vorliegende Schriftsatz wird mit "Revision" "gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG" bezeichnet, ferner wird ausdrücklich beantragt, die Entscheidung des näher beschriebenen Kompetenzkonfliktes zu entscheiden. Insbesondere begehren die antragstellenden Parteien die Aufhebung des Beschlusses des BVwG, mit dem sich das BVwG für unzuständig erachtet. Nach dem eindeutigen Inhalt dieses Schriftsatzes, der nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 16. März 2016, 2013/17/0705), handelt es sich daher um einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:KO2016030007.K01Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018