Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15;Rechtssatz
Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd § 236d BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a iVm § 236d BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten iSd § 236d Abs 2 Z 3 BDG 1979 nach § 53 PG 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Werden diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid angerechnet, so entfalten sie zur Gänze "Pensionswirksamkeit" (vgl. E 29. Jänner 2014, 2013/12/0151; E 15. November 2007, 2005/12/0213).Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd Paragraph 236 d, BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach Paragraphen 15 und 15 a in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten iSd Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 nach Paragraph 53, PG 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Werden diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid angerechnet, so entfalten sie zur Gänze "Pensionswirksamkeit" vergleiche E 29. Jänner 2014, 2013/12/0151; E 15. November 2007, 2005/12/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120250.X03Im RIS seit
22.07.2016Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017