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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §236d Abs2 Z6 idF 2011/I/0140;Rechtssatz
An der Regelung des § 236d BDG 1979 zeigt sich, dass dem Gesetzgeber die Problematik von nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstatteten Zeiten, die sich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i PG 1965 decken, durchaus bewusst war. Für einen solchen Fall hat er in § 236d Abs. 3 BDG 1979 die Möglichkeit vorgesehen, dass auf Antrag des davon betroffenen Beamten des Dienststandes der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten ist, was zur Folge hat, dass die nach dieser Bestimmung nachgekauften Zeiten gemäß § 236d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.An der Regelung des Paragraph 236 d, BDG 1979 zeigt sich, dass dem Gesetzgeber die Problematik von nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstatteten Zeiten, die sich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i PG 1965 decken, durchaus bewusst war. Für einen solchen Fall hat er in Paragraph 236 d, Absatz 3, BDG 1979 die Möglichkeit vorgesehen, dass auf Antrag des davon betroffenen Beamten des Dienststandes der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten ist, was zur Folge hat, dass die nach dieser Bestimmung nachgekauften Zeiten gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120250.X02Im RIS seit
22.07.2016Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017