RS Vwgh 2016/6/22 2013/12/0232

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §18 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 Abs2 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wie sich aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach getätigten Aussagen des Beamten klar ergibt, war Ziel seines Antrages jedenfalls nicht die Neubemessung der Mehrleistungszulage. Vielmehr zielte der Antrag darauf ab, dass ihm die als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage weiterhin ausbezahlt wird. Der Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Antrag auf Neuzuerkennung der Mehrleistungszulage vor, steht daher der erklärte Wille des Beamten entgegen, welcher sein Anbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (jedenfalls) insofern klargestellt hat, als es sich dabei um keinen (Neu)Antrag handle und er keinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Eine solche Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist aber solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0142), weshalb sie von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Da somit kein auf Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorlag und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar ist, erweist sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene Feststellung als unzulässig (vgl. E 16. September 2013, 2012/12/0139).Wie sich aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach getätigten Aussagen des Beamten klar ergibt, war Ziel seines Antrages jedenfalls nicht die Neubemessung der Mehrleistungszulage. Vielmehr zielte der Antrag darauf ab, dass ihm die als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage weiterhin ausbezahlt wird. Der Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Antrag auf Neuzuerkennung der Mehrleistungszulage vor, steht daher der erklärte Wille des Beamten entgegen, welcher sein Anbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (jedenfalls) insofern klargestellt hat, als es sich dabei um keinen (Neu)Antrag handle und er keinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Eine solche Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist aber solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde vergleiche E 27. September 2011, 2010/12/0142), weshalb sie von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Da somit kein auf Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorlag und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar ist, erweist sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene Feststellung als unzulässig vergleiche E 16. September 2013, 2012/12/0139).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120232.X02

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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