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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Wie sich aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach getätigten Aussagen des Beamten klar ergibt, war Ziel seines Antrages jedenfalls nicht die Neubemessung der Mehrleistungszulage. Vielmehr zielte der Antrag darauf ab, dass ihm die als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage weiterhin ausbezahlt wird. Der Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Antrag auf Neuzuerkennung der Mehrleistungszulage vor, steht daher der erklärte Wille des Beamten entgegen, welcher sein Anbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (jedenfalls) insofern klargestellt hat, als es sich dabei um keinen (Neu)Antrag handle und er keinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Eine solche Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist aber solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0142), weshalb sie von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Da somit kein auf Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorlag und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar ist, erweist sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene Feststellung als unzulässig (vgl. E 16. September 2013, 2012/12/0139).Wie sich aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach getätigten Aussagen des Beamten klar ergibt, war Ziel seines Antrages jedenfalls nicht die Neubemessung der Mehrleistungszulage. Vielmehr zielte der Antrag darauf ab, dass ihm die als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage weiterhin ausbezahlt wird. Der Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Antrag auf Neuzuerkennung der Mehrleistungszulage vor, steht daher der erklärte Wille des Beamten entgegen, welcher sein Anbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (jedenfalls) insofern klargestellt hat, als es sich dabei um keinen (Neu)Antrag handle und er keinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Eine solche Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist aber solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde vergleiche E 27. September 2011, 2010/12/0142), weshalb sie von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Da somit kein auf Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorlag und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar ist, erweist sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene Feststellung als unzulässig vergleiche E 16. September 2013, 2012/12/0139).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120232.X02Im RIS seit
22.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016