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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß dem - zufolge § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren - § 10 Abs. 1 AVG kann eine Vollmacht vor der Behörde (bzw. hier: vor dem VwG) auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (Hinweis B vom 16. Jänner 1985, 84/03/0322, 0323).Gemäß dem - zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren - Paragraph 10, Absatz eins, AVG kann eine Vollmacht vor der Behörde (bzw. hier: vor dem VwG) auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (Hinweis B vom 16. Jänner 1985, 84/03/0322, 0323).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200093.L01Im RIS seit
17.08.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018