RS Vwgh 2016/6/23 Ra 2016/20/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2016
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Index

E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art3;
62010CJ0411 N. S. VORAB;
AsylG 2005 §5;

Beachte

Besprechung in: migraLex 03/2016, S. 81 - 84;

Rechtssatz

Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO enthält keine Einschränkung auf bestimmte Kriterien des Kapitels III. Das Fehlen einer solchen Einschränkung steht im Einklang mit den Ausführungen des Rates in seinem am 6. Juni 2013 gebilligten Standpunkt im Verfahren zur Erlassung der Dublin III-VO, wonach (nur) dann der Mitgliedstaat, der das Bestimmungsverfahren durchführt, zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn die Überstellung der betreffenden Person aufgrund der in der Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10) beschriebenen Bedingungen (wirkliche Gefahr der Verletzung der Grundrechte) in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich ist, und wenn außerdem aufgrund der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO "keine Überstellung in irgendeinen nach dieser Verordnung bestimmten Mitgliedstaat erfolgen" kann. Somit ist dieser zum Verständnis des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ergangenen Erklärung zu entnehmen, dass der Rat der Europäischen Union bei einer Vorgangsweise nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III VO gerade nicht von einer eingeschränkten Anwendbarkeit der in Kapitel III leg.cit. enthaltenen Kriterien ausgegangen ist.Der Wortlaut des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO enthält keine Einschränkung auf bestimmte Kriterien des Kapitels römisch drei. Das Fehlen einer solchen Einschränkung steht im Einklang mit den Ausführungen des Rates in seinem am 6. Juni 2013 gebilligten Standpunkt im Verfahren zur Erlassung der Dublin III-VO, wonach (nur) dann der Mitgliedstaat, der das Bestimmungsverfahren durchführt, zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn die Überstellung der betreffenden Person aufgrund der in der Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10) beschriebenen Bedingungen (wirkliche Gefahr der Verletzung der Grundrechte) in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich ist, und wenn außerdem aufgrund der Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO "keine Überstellung in irgendeinen nach dieser Verordnung bestimmten Mitgliedstaat erfolgen" kann. Somit ist dieser zum Verständnis des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO ergangenen Erklärung zu entnehmen, dass der Rat der Europäischen Union bei einer Vorgangsweise nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch drei VO gerade nicht von einer eingeschränkten Anwendbarkeit der in Kapitel römisch drei leg.cit. enthaltenen Kriterien ausgegangen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0411 N. S. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200069.L04

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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