RS Vwgh 2016/6/23 Ra 2016/20/0069

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Veröffentlicht am 23.06.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art3;
62010CJ0411 N. S. VORAB;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Rechtssatz

Sowohl aus der beschlossenen Textierung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als auch der Entstehungsgeschichte ergibt sich unzweifelhaft, dass die genannte Regelung letztlich in Reaktion auf das - sich damals noch mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, also der der nunmehr geltenden Dublin III-VO vorangegangenen Rechtslage befassende - Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21. Dezember 2011 in den Rechtssachen N.S. ua., C-411/10 und C-493/10, ergangen ist.Sowohl aus der beschlossenen Textierung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO als auch der Entstehungsgeschichte ergibt sich unzweifelhaft, dass die genannte Regelung letztlich in Reaktion auf das - sich damals noch mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, also der der nunmehr geltenden Dublin III-VO vorangegangenen Rechtslage befassende - Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21. Dezember 2011 in den Rechtssachen N.S. ua., C-411/10 und C-493/10, ergangen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0411 N. S. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200069.L02

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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