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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §53 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0127 Ro 2014/02/0126Rechtssatz
Haben zwei revisionswerbende Parteien in einer Revision dasselbe Erkenntnis angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden Behörde je zur Hälfte zu ersetzen (vgl. E 30. Jänner 2002, 2000/03/0388).Haben zwei revisionswerbende Parteien in einer Revision dasselbe Erkenntnis angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden Behörde je zur Hälfte zu ersetzen vergleiche E 30. Jänner 2002, 2000/03/0388).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014020125.J08Im RIS seit
28.07.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019