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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0127 Ro 2014/02/0126Rechtssatz
Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, die dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln (vgl. E 25. Jänner 1996, 95/07/0130).Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, die dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln vergleiche E 25. Jänner 1996, 95/07/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014020125.J07Im RIS seit
28.07.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019