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L70701 Theater Veranstaltung BurgenlandNorm
AVG §39 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0002 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/02/0204 E 24. Juni 2016Rechtssatz
Anders als nach dem Glücksspielgesetz, nach dem der Bundesminister für Finanzen für die Begutachtung von Interessensbekundungen für Lotterie- und Spielbankenkonzessionen einen beratenden Beirat "einrichten kann" (§ 14 Abs. 1 bzw. § 21 Abs. 1 GspG 1989), ist die Einrichtung der Bewertungskommission nach § 8b Bgld. VeranstaltungsG 1994 verpflichtend vorgesehen. § 8b Abs. 5 Bgld. VeranstaltungsG 1994 ist damit eine iSd § 39 Abs. 1 AVG für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens maßgebende Vorschrift (vgl. E 23. April 1996, 94/11/0096). Sie strukturiert das Ermittlungsverfahren auch insofern, als die Entscheidung der Behörde erst nach der von der Bewertungskommission abzugebenden Stellungnahme über die Eignung der Bewilligungswerberinnen erfolgen kann. Das Ergebnis der Tätigkeit der Bewertungskommission, auch wenn dieses nicht als förmliches Sachverständigengutachten abgefasst ist, ist ein im Verfahren nach § 8b legcit wesentliches Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das bei der Entscheidungsfindung durch die Behörde zu berücksichtigen ist, sodass den Parteien iSd § 45 Abs. 3 AVG auch Gelegenheit zu geben ist, davon Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. (Hier: Die belBeh hat den Bericht der Bewertungskommission von der Akteneinsicht ausgenommen und den beschwerdeführenden Parteien auch die Mitglieder der Bewertungskommission nicht bekannt gegeben. Die beschwerdeführenden Parteien waren damit in einem wesentlichen prozessualen Recht (vgl. 14. April 2010, 2007/08/0125) verletzt und daran gehindert, zweckentsprechende Einwendungen gegen den Inhalt der Stellungnahme der Bewertungskommission zu erheben, eine befürchtete mögliche Befangenheit von Mitgliedern der Kommission zu prüfen und allenfalls geltend zu machen, sowie schließlich auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertungskommission gegebenenfalls weitere Ermittlungsschritte der belBeh anzuregen bzw. Beweisanträge zu stellen. Die Stellungnahme wurde nicht in vollem Umfang - etwa hinsichtlich der Gewichtung der geprüften Kriterien - im angefochtenen Bescheid offengelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit der beschwerdeführenden Parteien, vom Ergebnis der Tätigkeit der Bewertungskommission Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.)Anders als nach dem Glücksspielgesetz, nach dem der Bundesminister für Finanzen für die Begutachtung von Interessensbekundungen für Lotterie- und Spielbankenkonzessionen einen beratenden Beirat "einrichten kann" (Paragraph 14, Absatz eins, bzw. Paragraph 21, Absatz eins, GspG 1989), ist die Einrichtung der Bewertungskommission nach Paragraph 8 b, Bgld. VeranstaltungsG 1994 verpflichtend vorgesehen. Paragraph 8 b, Absatz 5, Bgld. VeranstaltungsG 1994 ist damit eine iSd Paragraph 39, Absatz eins, AVG für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens maßgebende Vorschrift vergleiche E 23. April 1996, 94/11/0096). Sie strukturiert das Ermittlungsverfahren auch insofern, als die Entscheidung der Behörde erst nach der von der Bewertungskommission abzugebenden Stellungnahme über die Eignung der Bewilligungswerberinnen erfolgen kann. Das Ergebnis der Tätigkeit der Bewertungskommission, auch wenn dieses nicht als förmliches Sachverständigengutachten abgefasst ist, ist ein im Verfahren nach Paragraph 8 b, legcit wesentliches Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das bei der Entscheidungsfindung durch die Behörde zu berücksichtigen ist, sodass den Parteien iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch Gelegenheit zu geben ist, davon Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. (Hier: Die belBeh hat den Bericht der Bewertungskommission von der Akteneinsicht ausgenommen und den beschwerdeführenden Parteien auch die Mitglieder der Bewertungskommission nicht bekannt gegeben. Die beschwerdeführenden Parteien waren damit in einem wesentlichen prozessualen Recht vergleiche 14. April 2010, 2007/08/0125) verletzt und daran gehindert, zweckentsprechende Einwendungen gegen den Inhalt der Stellungnahme der Bewertungskommission zu erheben, eine befürchtete mögliche Befangenheit von Mitgliedern der Kommission zu prüfen und allenfalls geltend zu machen, sowie schließlich auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertungskommission gegebenenfalls weitere Ermittlungsschritte der belBeh anzuregen bzw. Beweisanträge zu stellen. Die Stellungnahme wurde nicht in vollem Umfang - etwa hinsichtlich der Gewichtung der geprüften Kriterien - im angefochtenen Bescheid offengelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit der beschwerdeführenden Parteien, vom Ergebnis der Tätigkeit der Bewertungskommission Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.)
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013020205.X02Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016