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L70701 Theater Veranstaltung BurgenlandNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Blgd. VeranstaltungsG 1994 legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Nachweise nach § 8b Abs. 2 Z 3 legcit zu erbringen sind. Grundsätzlich handelt es sich bei den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen um solche, die jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen, wobei die Erfüllung der Anforderungen von der Bewilligungswerberin nachzuweisen ist. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen (vgl. E 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0026).Das Blgd. VeranstaltungsG 1994 legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Nachweise nach Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 3, legcit zu erbringen sind. Grundsätzlich handelt es sich bei den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen um solche, die jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen, wobei die Erfüllung der Anforderungen von der Bewilligungswerberin nachzuweisen ist. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen vergleiche E 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0026).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013020202.X03Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016