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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Die extrem hohe Zahl an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren stellt für das BFA - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin auch deutlich von den bisher vom VwGH in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen. Es kann dem VwG daher nicht entgegen getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnlich Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht (Hinweis E vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180047.L01Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016