RS Vwgh 2016/6/27 Ra 2016/18/0045

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Veröffentlicht am 27.06.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0046

Rechtssatz

Dass Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann, hat der VwGH mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH vom 24. Juni 2010, 2007/01/1199; VwGH vom 22. November 2005, 2005/01/0285; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0618). Das BVwG hat in den vorliegenden Fällen das Vorliegen einer konkreten Verfolgungsgefahr jeweils deshalb verneint, weil sowohl der Vater als auch die Mutter der Revisionswerberinnen die Genitalverstümmelung ablehnen würden. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberinnen der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Vorbringen der Revision betreffend die Verletzung der Begründungspflicht durch das BVwG geht ins Leere, weil in den angefochtenen Erkenntnissen darauf abgestellt wird, dass die Revisionswerberinnen deshalb nicht der Gefahr der Genitalverstümmelung ausgesetzt seien, weil ihre Eltern explizit gegen die Vornahme der Bescheidung seien. Das BVwG hat daher - anders als in den angeführten Vorerkenntnissen - konkret begründet, warum fallbezogen vom Nichtvorliegen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr auszugehen sei.Dass Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann, hat der VwGH mehrfach ausgesprochen vergleiche etwa VwGH vom 24. Juni 2010, 2007/01/1199; VwGH vom 22. November 2005, 2005/01/0285; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0618). Das BVwG hat in den vorliegenden Fällen das Vorliegen einer konkreten Verfolgungsgefahr jeweils deshalb verneint, weil sowohl der Vater als auch die Mutter der Revisionswerberinnen die Genitalverstümmelung ablehnen würden. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberinnen der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Vorbringen der Revision betreffend die Verletzung der Begründungspflicht durch das BVwG geht ins Leere, weil in den angefochtenen Erkenntnissen darauf abgestellt wird, dass die Revisionswerberinnen deshalb nicht der Gefahr der Genitalverstümmelung ausgesetzt seien, weil ihre Eltern explizit gegen die Vornahme der Bescheidung seien. Das BVwG hat daher - anders als in den angeführten Vorerkenntnissen - konkret begründet, warum fallbezogen vom Nichtvorliegen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr auszugehen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180045.L02

Im RIS seit

26.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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