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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0046Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/01/0069 B 15. März 2016 RS 2Stammrechtssatz
Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Dabei ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß § 3 AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das BVwG dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen ist (Hinweis E vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0094, mwN).Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Dabei ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das BVwG dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen ist (Hinweis E vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0094, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180045.L01Im RIS seit
26.09.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016