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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Dienstgeber muss - will er das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses durch Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern - ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207). Er hat dabei zwar keine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten, jedoch alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2015, Ra 2014/08/0065).Ein Dienstgeber muss - will er das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses durch Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern - ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207). Er hat dabei zwar keine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten, jedoch alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern vergleiche den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2015, Ra 2014/08/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080184.L03Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016