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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. die §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs:Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche die Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs:
vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080184.L02Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016