RS Vwgh 2016/6/28 Ro 2014/17/0105

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 56 VwGG aF nicht zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (vgl etwa VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG aF nicht zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird vergleiche etwa VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170105.J03

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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