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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl VwGH vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0117).Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche VwGH vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170105.J02Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016